Mittelsachsen. Der Kreistag hat eine Soforthilfe für die Sportvereine des Landkreises Mittelsachsen beschlossen: Je Verein wird ein Euro pro Mitglied ausgezahlt, durch den Landkreis werden 50 000 Euro bereitgestellt. Anspruchsberechtigt sind Vereine mit Sitz in Mittelsachsen und der Mitgliedschaft im KSB, hier sind derzeit 390 Vereine organisiert. „Finanzielle Notlagen der Vereine und Einschränkungen der Vereinstätigkeit im Sport sollen durch die Soforthilfe abgemildert werden“, erklärt Landrat Dirk Neubauer. Die Auszahlung soll unbürokratisch bis 31. Januar 2023 erfolgen.
„Zudem haben wir die Zahl der erforderlichen Anträge reduziert und die Verwendungsnachweisführung deutlich vereinfacht“, berichtet Kati Jahn, die sich im Landratsamt um die Sportförderung kümmert. „Bei der investiven Sportförderung liegt der Fokus auf Erhaltungs- und Reparaturmaßnahmen“ so Landrat Dirk Neubauer. Auch der Kreissportbund Mittelsachsen e. V. (KSB) stellt weiterhin ein unersetzliches Bindeglied zwischen der Landkreisverwaltung und den Vereinen dar. Der KSB übernimmt unter anderem Beraterfunktionen und wird bei verschiedenen Förderprojekten mit angehört.
Stabile Auslastung der Sportstätten
Die Förderung des Sports durch den Landkreis Mittelsachsen erfolgt direkt über die Sportförderrichtlinie, deren Neufassung zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, und indirekt durch die teilweise kostenlose beziehungsweise kostengünstige Bereitstellung seiner Sportstätten. Die entsprechende Satzung für die Vergabe und Nutzung der Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Mittelsachsen, kurz Sportstättensatzung, wurde ebenfalls novelliert. „Die Vergabe von Sportstätten erfolgt weiterhin schuljahresbezogen“, erläutert Neubauer.
Die Zeiten, in denen die Sportstätten zur Verfügung stehen, wurden mit der Neufassung erweitert: Ungedeckte Sportstätten, das heißt alle Anlagen, die nicht überdacht sind, stehen grundsätzlich montags bis freitags von 9 bis 22 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags von 9 bis 20 Uhr zur Verfügung. Gedeckte Sportstätten stehen grundsätzlich werktags von 9 bis 22 Uhr und sonntags 9 bis 20 Uhr zur Verfügung. Der Landkreis kann bisher eine stabile Auslastung seiner Sportstätten verzeichnen.
Die Schulen in Trägerschaft des Landkreises müssen ihren Eigenbedarf für das kommende Schuljahr zudem stets bis zum 30. Juni des Kalenderjahres in der Kreisverwaltung einreichen – und damit rund zwei Wochen früher als bisher. Dieselbe Frist gilt für alle regelmäßig wiederkehrenden Nutzungen. Für nicht regelmäßig wiederkehrende Nutzungen besteht keine Antragsfrist. Die Antragstellung sollte dafür frühestmöglich, spätestens jedoch vier Wochen vor der geplanten Nutzung schriftlich erfolgen. Hinzugekommen ist zudem eine Regelung zum Verkauf/Ausschank in den Sportstätten. Für die Überlassung der Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises fallen Gebühren an, deren Höhe die Sportstättengebührensatzung regelt. „Die bisher zu Grunde gelegten Gebührensätze stammen noch aus dem Jahr 2006. Deshalb war eine Anpassung notwendig, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen“, erläutert der erste Beigeordnete Dr. Lothar Beier. Dennoch wolle man die Vereine entlasten, die aufgrund der Corona-Pandemie und der Energiepreiserhöhungen ohnehin zu kämpfen hätten. „Der Landkreis wird die Nutzungsgebühren erst zum 1. Januar 2024 erhöhen. Für das Kalenderjahr 2023 werden die derzeit gültigen Gebührensätze weiter gelten“, so Dr. Beier. Insbesondere für die Kinder- und Jugendabteilungen der gemeinnützigen Sportvereine bleibe darüber hinaus die Befreiung von der Gebührenpflicht bestehen.
Dank an Ehrenamtler
„Alle getroffenen Beschlüsse haben finanzielle Auswirkungen auf unsere mittelsächsischen Sportvereine. Deren Fortbestand liegt uns am Herzen. Denn sie bilden auch eine wichtige Säule der Daseinsvorsorge. Sie sind auch ein Ort zum sinnvollen Zeitvertreib, bieten soziale Anlaufpunkte und Perspektive. Danke an alle ehrenamtlich Tätigen in diesem Bereich. Ich hoffe auf ein weiterhin verständnisvolles Miteinander in den kommenden Jahren“, meint Mittelsachsens Landrat Dirk Neubauer abschließend.