(Symbolbild) Foto: S. Hofschlaeger/pixelio.de

LEIPZIG. Die Sommerferien sind für zahlreiche Schüler in Sachsen die Gelegenheit, ihre Urlaubskasse mit einem Ferienjob etwas aufzubessern. Doch wie ist das eigentlich steuerlich?

„Voraussetzung, dass Schüler einen ‚Vollzeit‘-Ferienjob annehmen dürfen, ist, dass sie mindestens 15 Jahre alt sind“, informiert Andreas Zönnchen, Präsident des sächsischen Steuerberaterverbandes. „Sie dürfen dann anfangs maximal vier Wochen im Kalenderjahr zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends jobben. Erlaubt sind 40 Stunden pro Woche bei maximal acht Stunden täglich. Ausnahmen hinsichtlich der erlaubten Arbeitszeit können aber in Einzelfällen für Gaststätten und Bäckereien gelten. Für Jugendliche, die bereits einen Schulabschluss besitzen, und bei volljährigen Schülern sind die Regelungen weniger streng. Volljährige Ferienjobber profitieren zudem vom Mindestlohn.“

Generell gilt, dass Schüler, die nur einem kurzfristigen Ferienjob nachgehen wollen, grundsätzlich keiner Verdienstobergrenze unterliegen. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Das Finanzamt will allerdings vorübergehend ein Stück vom Kuchen abhaben. Die Steuerbeträge können jedoch in der Regel im Zuge der Jahressteuererklärung ohne Weiteres zurückgefordert werden. „Kurzfristig“ heißt, dass die Beschäftigung von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Überschreitet das Arbeitsentgelt 450 Euro, so darf keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegen.

Für Schüler, die etwas Größeres planen und dafür etwas mehr arbeiten müssen, bietet sich ein Minijob auf 450-Euro-Basis an.

PM

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here