Geht eine Ehe in die Brüche, würden die meisten Partner am liebsten gleich die Scheidung durchziehen. Doch davor liegt das Trennungsjahr – so will es der Gesetzgeber. Getrenntes Wohnen ist aber in Zeiten von Wohnungsmangel und hohen Mieten nicht immer möglich. Was Ehepaare beachten sollten, die das Trennungsjahr in einem Haushalt verbringen, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
„Bis dass der Tod euch scheidet“ – so lange sollte eigentlich eine Ehe halten. Die Realität sieht anders aus: 2017 trennte sich mehr als ein Drittel der verheirateten deutschen Paare. Eine Scheidung können sie aber erst einreichen, wenn ihre Verbindung auch in den Augen des Gesetzgebers als gescheitert gilt. Voraussetzung dafür ist, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht mehr zu kitten ist. Für den Gesetzgeber ist dies erst der Fall, wenn die Partner ein Jahr getrennt leben (§ 1565 Abs.2, § 1566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). „Ausnahmen davon gibt es, wenn das Trennungsjahr eine ‚unzumutbare Härte‘ darstellen würde“, ergänzt die D.A.S.-Expertin. Wichtig: Das Trennungsjahr ist immer wörtlich zu verstehen. Auch wenn die Ehe nur ein halbes Jahr gehalten hat: Die Partner müssen ein ganzes Jahr in Trennung leben, bevor sie sich scheiden lassen können. Ein Versöhnungsversuch, der nicht länger als drei Monate dauert, beeinflusst das Trennungsjahr nicht.
Am einfachsten ist eine Trennung natürlich mit dauerhaft getrennten Wohnungen oder Häusern. Ein vorübergehender Umzug in ein Hotel oder zu Freunden zählt nicht dazu. Wohnen die Partner weiterhin zusammen, beispielsweise wegen gemeinsamer Kinder oder des angespannten Wohnungsmarktes und der nicht finanzierbaren zusätzlichen Miete, müssen sie ihr Leben eigenständig gestalten und strikt getrennt leben. Das ist die geforderte „Trennung von Tisch und Bett“. Sie ist in § 1567 BGB geregelt. Was diese Regelung im Alltag bedeutet, fasst Rassat zusammen: „Getrennte Schlafzimmer und kein gemeinsames Alltagsleben mehr. Einkaufen, Wäsche waschen, Aufräumen, Putzen – jeder Partner macht dies für sich selbst. Andererseits können beide die Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad, die in den meisten Wohnungen nur einmal vorhanden sind, nutzen. Zwar dürfen beide durchaus freundlich miteinander umgehen oder sich im Einzelfall auch mal helfen. Einkäufe vom gemeinsamen Familienkonto beispielsweise oder regelmäßige gemeinsame Ausflüge sind jedoch tabu.
Getrennte Konten
Wichtig bei einer gemeinsamen Wohnung während des Trennungsjahres ist die Trennung der Finanzen. Das heißt: Beide Partner sollten über ein eigenes Konto verfügen. An allen laufenden Zahlungen, beispielsweise Miete oder Kindergartengebühr, müssen sich beide beteiligen. Für einen Nachweis dieser getrennten Zahlungen ist es hilfreich, die Beträge zu überweisen und dabei auch den Zweck anzugeben. „Hat ein Ehepartner kein ausreichendes Einkommen, um seinen Anteil zu zahlen, kann er Anspruch auf Trennungsunterhalt haben“, ergänzt Rassat. PM |